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Kontaktformular & Datenschutz

23.05.2016 — 

Kontaktformular ohne Datenschutz-Hinweis wettbewerbswidrig

Betreiber von Internetseiten mit Kontaktformular sollten die Datenschutzerklärungen auf ihren Webseiten nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus 2016 erneut prüfen und gegebenenfalls ergänzen, damit es nicht zu einer Abmahnung kommen kann. Im verhandelten Fall des Oberlandesgerichts Köln war für den Besucher einer Webseite mit Kontaktformular nicht eindeutig zu erkennen, auf welche Art und zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten gespeichert werden – weder direkt beim Ausfüllen des Kontaktformulars, noch an anderer Stelle in den Datenschutzhinweisen. Daraus resultierte eine Abmahnung für den Betreiber der Webseite.

Datenschutzhinweise, bzw. eine Datenschutzerklärung, sind auf den meisten Webseiten hinterlegt – bei der Nutzung von Kontaktformularen muss aber aus diesen Datenschutzhinweisen klar und deutlich erkennbar sein, wofür die angegebenen Personendaten verwendet werden – es besteht laut Datenschutzvorgaben eine Informationspflicht. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 sind mit dem Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) geänderte Vorschriften zum Datenschutzrecht gültig. Ähnlich wie auch die DSGVO hat auch das TTDSG zu Ziel, personenbezogene Daten bestmöglich zu schützen. Die bis dahin geltenden §§ 12 bis 16 des Telemediengesetzes (TMG) fallen mit den Neuerungen durch Artikel 3 des TTDSG weg.

Das TTDSG fasst Regelungen zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien aus dem TMG und dem Telekommunikations-Gesetzes (TKG) zusammen. Für Ihr Kontaktformular bedeutet das, dass Sie die personenbezogenen Daten aus Ihrem Kontaktformular nur durch eine ausdrückliche Einwilligung verarbeiten dürfen. Der Nutzer darf dabei über Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung bestimmen.

Elektronische Einwilligung in die Datenerhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten auf www.dreikon.de

So wird Ihr Kontaktformular rechtlich sicherer

Betreiber von Internetseiten sollten also die Datenschutzerklärung Ihrer Webseite auf entsprechende Auskünfte überprüfen und diese gegebenenfalls ergänzen. Um sicherzustellen, dass die entsprechenden Hinweise zur Verwendung der persönlichen Daten vom Besucher der Webseite auch tatsächlich wahrgenommen und vom Nutzer aktiv akzeptiert wurden, hat sich die Abfrage einer elektronischen Einwilligung vor dem Absenden des Kontaktformulars etabliert – beispielsweise durch eine Check-Box, in der die Verwendung der persönlichen Daten erläutert wird und die dann durch den Besucher aktiv mit einem Bestätigungs-Haken versehen werden muss.

Wie genau die Informationen zur Speicherung der persönlichen Daten und die dazugehörigen Datenschutzhinweise auf der Webseite aussehen müssen hängt selbstverständlich von der Art der Speicherung und der Verwendung dieser persönlichen Daten ab. Webseitenbetreiber sollten diese Informationen also von Rechtsexperten anlegen und regelmäßig überprüfen lassen, zumal Fehler in Datenschutzhinweisen, wie im aktuellen Fall zu erkennen, mittlerweile als marktverhaltensregelnde Vorschriften interpretiert werden – was die Abmahngefahr durch die Konkurrenz für Webseitenbetreiber weiter erhöhen dürfte. Die bereitgestellten Informationen zum Datenschutz müssen also vollständig, korrekt und an der richtigen Stelle auffindbar sein.

Auch wenn wir die Informationen für diesen Beitrag sorgfältig recherchiert haben, stellt dieser Beitrag keine Rechtsberatung dar und dient lediglich als Übersicht über die Problematik. Zur umfassenden Beurteilung aller möglichen rechtlichen Details und Probleme wenden Sie sich an Ihren Rechtsbeistand. Für die Erstellung, Überprüfung und ggf. Ergänzung Ihrer Rechtshinweise auf Ihrer Webseite empfehlen wir den Kontakt zu unserem auf IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht spezialisierten Anwalt Jörn Tröber.

Bastian Schröer

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Datenschutzerklärung auf Webseiten

Betreiber von Webseiten, als sogenannte „Dienstanbieter", sind laut dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) dazu verpflichtet Besucher ihrer Internetseite über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Das geschieht in der Regel über eine Datenschutzerklärung, die auf der Webseite bereitgestellt wird. Eine regelmäßige Überprüfung (und gegebenenfalls die Anpassung) dieser Datenschutzerklärung ist ratsam. Werden Besucher einer Internetseite vom Betreiber nicht korrekt, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig über das Thema Datenspeicherung informiert, so kann dies zu Abmahnungen führen – was für Webseitenbetreiber teuer werden kann.